Wegsehen bei einem Unfall
ist mehr als nur ein Kavaliersdelikt. Wer sich vor der Pflicht
drückt, einem Opfer
zu helfen, muss laut dem ADAC mit schweren Folgen rechnen. Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder
hohe Geldbußen drohen.
Jeder, der als Erster an eine Unfallstelle kommt, ist verpflichtet, die Maßnahmen zu ergreifen, zu denen er fähig ist.
Doch auch der Helfer hat seine Rechte. So muss man sich zB. nicht selbst in Gefahr bringen, um einem Unfallopfer
beizustehen.
Ein Erst-Helfer braucht also nicht Verletzte aus einem verunglückten brennenden Tankzug bergen,
der sich jeden Moment in ein flammendes Inferno verwandeln kann.
Von seiner Rettungspflicht ist er allerdings nicht völlig entbunden,
sondern er muss wenigstens schnellstens andere Hilfe herbeiholen.
Viele Unfallbeteiligte greifen aus Angst, etwas falsch zu machen, nicht ein.
Doch auch hier hat der Retter nichts zu befürchten.
Für den Fall, dass seine Bemühungen nicht den gewünschten Erfolg zeigen oder die
Situation des Verletzten sogar noch verschlimmern, ist er komplett abgesichert.
Wenn er aus seiner Sicht das Bestmögliche getan hat, um den Verletzten zu retten,
sind all seine Handlungen vom sogenannten Rettungsgedanken der Nothilfe gedeckt.
Wird der Hilfeleistende selbst verletzt oder beschädigt er sein Eigentum oder das eines anderen,
ist er ebenfalls abgesichert
Für solche verursachte Schäden kommt die Unfallversicherung der Gemeinde auf,
in deren Gebiet der Unfall ereignet hat, so der Automobilclub.